Rechtssatz RS0051537
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051537
Entscheidungsdatum
28.06.1977
Rechtssatz
War das Rechtsverhältnis, aus dem durch die Erfüllungsablehnung nach § 20 b AO Schadenersatzansprüche nach § 20 d AO entstanden, sind bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits existent, so sind die diesbezüglichen Forderungen nur durch die Ausgleichseröffnung und wirksame Erfüllungsablehnung bedingt.War das Rechtsverhältnis, aus dem durch die Erfüllungsablehnung nach Paragraph 20, b AO Schadenersatzansprüche nach Paragraph 20, d AO entstanden, sind bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens bereits existent, so sind die diesbezüglichen Forderungen nur durch die Ausgleichseröffnung und wirksame Erfüllungsablehnung bedingt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0051537
Dokumentnummer
JJR_19770628_OGH0002_0050OB00307_7700000_004