Rechtssatz RS0051539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051539
Entscheidungsdatum
28.10.1986
Rechtssatz
Kann ein Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen einen Teil der vertraglich geschuldeten Arbeit nicht mehr leisten, so ist eine darauf gestützte Kündigung des Arbeitgebers im allgemeinen nur dann sozial gerechtfertigt, wenn eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich oder zumutbar ist.
BAG vom 05.08.1976, 3 AZR 110/75
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051539
Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_003