Rechtssatz RS0051570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051570
Entscheidungsdatum
25.06.2014
Rechtssatz
Die das Handwerk eines Zahntechnikers gemäß § 94 Z 83 GewO 1973 ausübenden Gewerbetreibenden sind zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz befugt; das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund - auch im vollständig gesunden menschlichen Mund - ist aber den Zahnärzten (Fachärzten für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde) und Dentisten vorbehalten; die Ausübung dieser Tätigkeit durch die gewerblichen Zahntechnikermeister ist unzulässig.Die das Handwerk eines Zahntechnikers gemäß Paragraph 94, Ziffer 83, GewO 1973 ausübenden Gewerbetreibenden sind zur Herstellung und Reparatur von Zahnersatz befugt; das Abdrucknehmen und das Anpassen von Zahnersatzstücken und Gebissen im menschlichen Mund - auch im vollständig gesunden menschlichen Mund - ist aber den Zahnärzten (Fachärzten für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde) und Dentisten vorbehalten; die Ausübung dieser Tätigkeit durch die gewerblichen Zahntechnikermeister ist unzulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 153/90
Entscheidungstext OGH 04.12.1990 4 Ob 153/90
Veröff: JBl 1991,390 (Pfersmann) = MR 1991,159
- 4 Ob 87/12s
Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 87/12s
Beisatz: Daran hat auch § 4 ZÄG nichts geändert; siehe nunmehr aber § 148a GewO. (T1); Beisatz: Ein Zahntechniker ist verpflichtet, sich über den Umfang seiner Gewerbeberechtigung genau zu informieren. (T2)
- 3 Ob 55/14f
Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 55/14f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051570
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19901204_OGH0002_0040OB00153_9000000_001