Rechtssatz RS0051573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051573
Entscheidungsdatum
10.07.1984
Norm
ArbVG §105
KollV für die bei österreichischen Wochenzeitungen angestellten Redakteure. Redakteursaspiranten und Reporter §37 Z4
Rechtssatz
Ungeachtet der während der Krankheit bestehenden Unkündbarkeit kann das betriebsverfassungsrechtliche Vorverfahren schon vor dem Arbeitsantritt eingeleitet und fortgesetzt werden. Ausgeschlossen ist nur der Ausspruch einer Kündigung während dieses Zeitraumes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051573
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00083_8400000_003