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Rechtssatz RS0051575×

Rechtssatz RS0051575

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051575

Geschäftszahl

4Ob57/81; 4Ob181/82 (4Ob182/82)

Entscheidungsdatum

11.01.1983

Rechtssatz

Erklärt das Einigungsamt die angefochtene Kündigung für rechtsunwirksam, hat dies zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Der Arbeitnehmer ist daher insbesondere verpflichtet, Arbeitsleistungen zu erbringen, und der Arbeitgeber ist insbesondere verpflichtet, das Arbeitsentgelt zu zahlen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/81
    Entscheidungstext OGH 23.06.1981 4 Ob 57/81
  • 4 Ob 181/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 181/82
    nur: Erklärt das Einigungsamt die angefochtene Kündigung für rechtsunwirksam, hat dies zur Folge, daß das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird und Arbeitnehmer und Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051575

Dokumentnummer

JJR_19810623_OGH0002_0040OB00057_8100000_001