Rechtssatz RS0051584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051584
Entscheidungsdatum
09.09.1986
Rechtssatz
Diese Gesetzesstelle schließt es im Interesse einer sachgemäßen Ausübung der Heilkunde während der gesamten Ausbildungszeit aus, daß der auszubildende Arzt eine der im § 1 Abs 1 und 3 des ÄrzteG umschriebene Tätigkeit ohne Anleitung und Aufsicht selbständig vornimmt.Diese Gesetzesstelle schließt es im Interesse einer sachgemäßen Ausübung der Heilkunde während der gesamten Ausbildungszeit aus, daß der auszubildende Arzt eine der im Paragraph eins, Absatz eins und 3 des ÄrzteG umschriebene Tätigkeit ohne Anleitung und Aufsicht selbständig vornimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051584
Dokumentnummer
JJR_19860909_OGH0002_0020OB00599_8500000_002