Rechtssatz RS0051585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051585
Entscheidungsdatum
22.04.1980
Rechtssatz
Daß der Ausgleichsverwalter gegen eine Rechtshandlung des Ausgleichsschuldners, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, keinen Einspruch erhoben hat oder einer Rechtshandlung des Ausgleichsschuldners, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört, zugestimmt hat, besagt noch nichts darüber, ob diese Rechtshandlung zur Fortführung des Geschäftes bestimmt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051585
Dokumentnummer
JJR_19800422_OGH0002_0050OB00306_8000000_001