Rechtssatz RS0051600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051600
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Die Bundesgarantie im Rahmen einer Einzelgenehmigung soll das Risiko eines konkreten Exportgeschäftes abdecken und dadurch im Interesse der Leistungsbilanz (§ 1 AusfFG 1981) zu Geschäftsabschlüssen mit ausländischen Geschäftspartnern anregen. Dieser Zweck könnte offenbar nicht erfüllt werden, wenn für den Exporteur hiedurch völlige Unsicherheit hinsichtlich der Bezahlung seiner früheren Exportgeschäfte geschaffen würde. Darauf, ob frühere Exportgeschäfte durch Hypotheken, Bürgschaften usw, abgesichert wurden und dadurch das vom Bund garantierte Geschäft einem größeren Risiko unterliegt, wird nach dem Inhalt des Garantievertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht Bedacht genommen.Die Bundesgarantie im Rahmen einer Einzelgenehmigung soll das Risiko eines konkreten Exportgeschäftes abdecken und dadurch im Interesse der Leistungsbilanz (Paragraph eins, AusfFG 1981) zu Geschäftsabschlüssen mit ausländischen Geschäftspartnern anregen. Dieser Zweck könnte offenbar nicht erfüllt werden, wenn für den Exporteur hiedurch völlige Unsicherheit hinsichtlich der Bezahlung seiner früheren Exportgeschäfte geschaffen würde. Darauf, ob frühere Exportgeschäfte durch Hypotheken, Bürgschaften usw, abgesichert wurden und dadurch das vom Bund garantierte Geschäft einem größeren Risiko unterliegt, wird nach dem Inhalt des Garantievertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht Bedacht genommen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 628/85
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 628/85
Veröff: RdW 1987,122 = ÖBA 1987,409
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051600
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0020OB00628_8500000_001