Rechtssatz RS0051609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051609
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Eine Verständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG kann stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Parteien wieder einigen, oder das Arbeitsverhältnis vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet. (§ 48 ASGG).Eine Verständigung nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG kann stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Parteien wieder einigen, oder das Arbeitsverhältnis vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 185/92
Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 185/92
- 9 ObA 30/18d
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
Auch
- 9 ObA 75/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 9 ObA 75/25g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051609
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00185_9200000_001