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Rechtssatz RS0051609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051609

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Rechtssatz

Eine Verständigung nach Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG kann stets nur eine Absichtserklärung sein. Dadurch soll es dem Betriebsrat ermöglicht werden, sich in den Kündigungsfall rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen zu veranlassen, von der beabsichtigten Kündigung abzusehen. Es kann daher während des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens immer noch zu einem anderen Geschehensablauf kommen, sei es, daß sich die Parteien wieder einigen, oder das Arbeitsverhältnis vor dem Ausspruch der beabsichtigten Kündigung aus anderen Gründen endet. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 185/92
    Entscheidungstext OGH 16.09.1992 9 ObA 185/92
  • 9 ObA 30/18d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 30/18d
    Auch
  • 9 ObA 75/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 9 ObA 75/25g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19920916_OGH0002_009OBA00185_9200000_001