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Rechtssatz RS0051611

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051611

Geschäftszahl

14Ob41/86

Entscheidungsdatum

25.03.1986

Rechtssatz

Bei Vereinbarung von Überstundenpauschalvergütungen hat der Arbeitgeber an Hand entsprechender Aufzeichnungen die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden dem Finanzamt nachzuweisen. Die Steuerfreiheit des Mehrarbeitszuschlages kann nur für tatsächlich geleistete Überstunden beansprucht werden. Der Arbeitgeber ist daher zu einer Widmung und Verrechnung eines bestimmten, im voraus vereinbarten Prozentsatzes des Gehaltes als Überstundenentgelt nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Umfang - zumindest durchschnittlich - Überstunden leistet.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 41/86
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 14 Ob 41/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051611

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0140OB00041_8600000_001