Rechtssatz RS0051611
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051611
Entscheidungsdatum
25.03.1986
Rechtssatz
Bei Vereinbarung von Überstundenpauschalvergütungen hat der Arbeitgeber an Hand entsprechender Aufzeichnungen die vom Arbeitnehmer geleisteten Überstunden dem Finanzamt nachzuweisen. Die Steuerfreiheit des Mehrarbeitszuschlages kann nur für tatsächlich geleistete Überstunden beansprucht werden. Der Arbeitgeber ist daher zu einer Widmung und Verrechnung eines bestimmten, im voraus vereinbarten Prozentsatzes des Gehaltes als Überstundenentgelt nur dann verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich in diesem Umfang - zumindest durchschnittlich - Überstunden leistet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051611
Dokumentnummer
JJR_19860325_OGH0002_0140OB00041_8600000_001