Rechtssatz RS0051617
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051617
Entscheidungsdatum
06.10.1970
Rechtssatz
Die Verbringung im Inland gestohlener Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung durch den Dieb in das Ausland stellt keine straflose Nachtat dar. Sie ist vielmehr als eigenes Delikt zu beurteilen und dem Täter zusätzlich zur Diebstahlsvortat in Realkonkurrenz dazu als Vergehen nach dem § 6 des G vom 16.12.1958, BGBl Nr 282 anzulasten.Die Verbringung im Inland gestohlener Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung durch den Dieb in das Ausland stellt keine straflose Nachtat dar. Sie ist vielmehr als eigenes Delikt zu beurteilen und dem Täter zusätzlich zur Diebstahlsvortat in Realkonkurrenz dazu als Vergehen nach dem Paragraph 6, des G vom 16.12.1958, Bundesgesetzblatt Nr 282 anzulasten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 163/70
Entscheidungstext OGH 06.10.1970 11 Os 163/70
Veröff: JBl 1971,265 = EvBl 1971/131 S 217 = SSt 41/57 = RZ 1971,10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0051617
Dokumentnummer
JJR_19701006_OGH0002_0110OS00163_7000000_001