Rechtssatz RS0051618
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051618
Entscheidungsdatum
17.01.1978
Norm
AZG §10
AZG §26
KollV der Handelsangestellten Österreichs PktVII
Rechtssatz
Eine Meldepflicht von Überstunden seitens der Arbeitnehmer ist unbedenklich, wenn die Meldungen vom Arbeitgeber für die von ihm verfaßten Überstundenaufzeichnungen herangezogen werden. Die Arbeitnehmer müssen jedoch in den vom Arbeitgeber ihnen vorgelegten Überstundenaufzeichnungen die Unterschrift verweigern können und auf die darin nicht berücksichtigen, von ihnen jedoch verrichteten Überstunden hinweisen und damit solche Überstunden geltend machen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0051618
Dokumentnummer
JJR_19780117_OGH0002_0040OB00163_7700000_004