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Rechtssatz RS0051624

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051624

Geschäftszahl

4Ob136/79

Entscheidungsdatum

01.07.1980

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG macht anders als Paragraph 32, Absatz 2, VBG den Schutz des gekündigten Arbeitnehmers in jedem Fall vom Nachweis einer konkreten sozialen Beeinträchtigung abhängig. Während sie aber durch die in Litera b, geforderte Bedachtnahme auf "betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen", eine sorgfältige Abwägung der beiderseitigen Interessenlage verlangt, und darüber hinaus dem Arbeitgeber auch eine Auswahl der gekündigten Arbeitnehmer nach sozialen Gesichtspunkten (den sogenannten "Sozialvergleich") zur Pflicht macht, läßt Paragraph 32, Absatz 2, VBG eine Kündigung des Vertragsbediensteten immer dann zu, wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen eine solche Kündigung notwendig nach sich ziehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 136/79
    Entscheidungstext OGH 01.07.1980 4 Ob 136/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0051624

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0040OB00136_7900000_002