Rechtssatz RS0051629
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051629
Entscheidungsdatum
11.09.1984
Rechtssatz
Die Bekanntgabe der Preise für einzelne zahnärztliche Leistungen des Zahnambulatoriums Margareteninsel an Personen, die aus eigenem darüber informiert werden wollen, ohne vom Beklagten durch die nunmehr verbotenen Werbemaßnahmen angesprochen worden zu sein, verstößt nicht gegen das ärztliche Werbeverbot.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051629
Dokumentnummer
JJR_19840911_OGH0002_0040OB00360_8400000_001