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Rechtssatz RS0051650

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051650

Geschäftszahl

3Ob633/81

Entscheidungsdatum

10.02.1982

Rechtssatz

Wenn eine Gesellschaft nach dem Eintritt ihrer Überschuldung oder ihrer Zahlungsunfähigkeit weitere Waren bezieht, dann stellen zumindest eben diese Waren ein solches Vermögen dar, das nicht mehr nach Gutdünken der Gesellschaft verwendet werden darf, sondern unter der Kontrolle des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters zur Verfügung aller Gläubiger zu halten ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 633/81
    Entscheidungstext OGH 10.02.1982 3 Ob 633/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051650

Dokumentnummer

JJR_19820210_OGH0002_0030OB00633_8100000_002