Rechtssatz RS0051650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051650
Entscheidungsdatum
10.02.1982
Rechtssatz
Wenn eine Gesellschaft nach dem Eintritt ihrer Überschuldung oder ihrer Zahlungsunfähigkeit weitere Waren bezieht, dann stellen zumindest eben diese Waren ein solches Vermögen dar, das nicht mehr nach Gutdünken der Gesellschaft verwendet werden darf, sondern unter der Kontrolle des Masseverwalters oder des Ausgleichsverwalters zur Verfügung aller Gläubiger zu halten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0051650
Dokumentnummer
JJR_19820210_OGH0002_0030OB00633_8100000_002