Rechtssatz RS0051653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051653
Geschäftszahl
4Ob109/79; 8ObA25/09y
Entscheidungsdatum
18.06.2009
Rechtssatz
Durch die Zustimmung des Betriebsrates ("Sperrecht") zur Kündigung, ist diese gemäß § 105 ArbVG unanfechtbar, ohne daß irgend welche Gründe die Kündigung oder die Zustimmung des Betriebsrates rechtfertigen müßten.Durch die Zustimmung des Betriebsrates ("Sperrecht") zur Kündigung, ist diese gemäß Paragraph 105, ArbVG unanfechtbar, ohne daß irgend welche Gründe die Kündigung oder die Zustimmung des Betriebsrates rechtfertigen müßten.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 109/79
Entscheidungstext OGH 16.10.1979 4 Ob 109/79
- 8 ObA 25/09y
Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 ObA 25/09y
Vgl auch; Beisatz: Die Nichterhebung eines Widerspruchs gegen die Kündigung hat lediglich zur Folge, dass der Betriebsrat diese nicht selbst anfechten kann. Davon unterscheiden sich aber die Rechtsfolgen einer ausdrücklichen Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung, die dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Anfechtung der Kündigung wegen Sozialwidrigkeit nimmt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0051653
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19791016_OGH0002_0040OB00109_7900000_001