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Rechtssatz RS0051665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051665

Geschäftszahl

3Ob533/81

Entscheidungsdatum

08.07.1981

Rechtssatz

Der auf die schon geleistete Zahlung entfallende Teil der Lieferschuld des Verkäufers (Ausgleichsschuldners) wird zur Ausgleichsschuld, wobei sich der Anspruch auf Lieferung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AO in eine Geldschuld verwandelt. Die noch unbezahlte Teillieferung ist hingegen vom Ausgleichsschuldner gegen Entrichtung des restlichen Kaufpreises voll zu erbringen. Dies gilt sinngemäß auch für den Anschlußkonkurs. Soweit der Käufer schon vor der Eröffnung des Anschlußkonkurses bezahlt hat, wird er mit dem der Teilleistung entsprechenden Betrag seiner Forderung auf die Gegenleistung Konkursgläubiger. Mangels Ausübung des Ablehnungsrechtes nach Paragraph 20, b AO bzw später des Rücktrittsrechtes nach Paragraph 21, KO ist die Forderung auf Lieferung des noch nicht vor der Ausgleichseröffnung bezahlten Teiles eine Masseforderung gemäß Paragraph 46, KO und der Masseverwalter kann seiner - seits die Gegenleistung gemäß Paragraph 115, KO eintreiben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 533/81
    Entscheidungstext OGH 08.07.1981 3 Ob 533/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051665

Dokumentnummer

JJR_19810708_OGH0002_0030OB00533_8100000_001