Rechtssatz RS0051682
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051682
Entscheidungsdatum
20.11.1973
Rechtssatz
Die Überstundenzuschlagsregelung des § 10 AZG entspricht § 15 AZO, der einen Mehrarbeitszuschlag nur für die Zeiten festlegte, während der die eigentliche, vereinbarte Arbeit zu erbringen war, nicht aber für Zeiten, während der ein Dienstnehmer in einem geringeren Grad beansprucht wurde.Die Überstundenzuschlagsregelung des Paragraph 10, AZG entspricht Paragraph 15, AZO, der einen Mehrarbeitszuschlag nur für die Zeiten festlegte, während der die eigentliche, vereinbarte Arbeit zu erbringen war, nicht aber für Zeiten, während der ein Dienstnehmer in einem geringeren Grad beansprucht wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 54/73
Entscheidungstext OGH 20.11.1973 4 Ob 54/73
Veröff: Arb 9166 = ZAS 1974,213 (Rainer) = SozM IIIA,147 = DRdA 1975,50 (kritisch Dirschmied)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051682
Dokumentnummer
JJR_19731120_OGH0002_0040OB00054_7300000_009