Rechtssatz RS0051685
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051685
Geschäftszahl
3Ob533/81; 8Ob23/90
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Teilbar ist eine Leistung, wenn sie sich in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht aber in der Beschaffenheit verschieden sind, so daß die Teilleistungen zusammengenommen den Wert der ganzen Leistung ausmachen. Unteilbar ist eine Leistung hingegen dann, wenn die Einzelleistung für sich allein für den Leistungsempfänger nicht von Wert ist (Rundholz für ein Sägewerk - teilbare Leistung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0051685
Dokumentnummer
JJR_19810708_OGH0002_0030OB00533_8100000_002