Rechtssatz RS0051688
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0051688
Geschäftszahl
12Os123/92 (12Os124/92); 1Ob91/99k
Entscheidungsdatum
25.05.1999
Rechtssatz
Den allgemeinen Maßstab dafür, ob die mit einem bestimmten Verhalten verbundene Gefahr als sozialinadäquat einzustufen ist, bildet das gedachte Verhalten einer Modellfigur, die dem jeweiligen Verkehrskreis zu entnehmen ist. Maßfigur für die Sozialadäquanz der Gefährlichkeit ärztlichen Verhaltens ist der ordentliche, gewissenhafte und pflichtgetreue Durchschnittsarzt der in Betracht kommenden ärztlichen Fachgruppe, der auch der Verpflichtung entsprochen hat, durch ständige Fortbildung und Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erlangen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 123/92
Entscheidungstext OGH 03.12.1992 12 Os 123/92
Veröff: JBl 1994,125 = RZ 1993/85 S 253 = RdM 1994/13 S 59 (Zahrl)
- 1 Ob 91/99k
Entscheidungstext OGH 25.05.1999 1 Ob 91/99k
Auch; nur: Der auch der Verpflichtung entsprochen hat, durch ständige Fortbildung und Weiterbildung Kenntnisse über den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zu erlangen. (T1) Beisatz: Der Arzt darf sich nicht einfach auf die Kenntnisse der lokalen Übung oder die subjektive Überzeugung der an einem Krankenhaus tätigen Mediziner beschränken. (T2); Veröff: SZ 72/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051688
Dokumentnummer
JJR_19921203_OGH0002_0120OS00123_9200000_001