Rechtssatz RS0051705
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051705
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Rechtssatz
Der insolvente Unterhaltsschuldner und seine gesetzlichen Unterhaltsgläubiger haben sich einer fühlbaren Einschränkung ihrer den Unterhalt insgesamt ausmachenden Bedürfnisse zu unterziehen und dürfen nicht mehr jeden Teil davon (wie etwa kulturelle, freizeitbezogene oder sportlich orientierte Bedürfnisse) wie bei einem höheren Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen voll befriedigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051705
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_001