Rechtssatz RS0051706
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051706
Entscheidungsdatum
22.12.1993
Rechtssatz
Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß § 20 c Abs 2 AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigt im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen ist. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß § 20 c Abs 2 AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigt im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen ist. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 901/92
Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 Ob 901/92
Veröff: WBl 1992,301 = RdW 1993,47
- 9 ObS 27/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObS 27/93
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051706
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0090OB00901_9200000_002