Rechtssatz RS0051712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051712
Entscheidungsdatum
17.08.2001
Rechtssatz
Die in § 6 Abs 2 UVG für den Ausfall der (titulierten oder auch nicht titulierten) Unterhaltsgewährung vorgesehenen fixen Größen in Form des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen können als objektives, nachvollziehbares Maß für eine (knapp) unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen werden.Die in Paragraph 6, Absatz 2, UVG für den Ausfall der (titulierten oder auch nicht titulierten) Unterhaltsgewährung vorgesehenen fixen Größen in Form des Richtsatzes für pensionsberechtigte Halbwaisen können als objektives, nachvollziehbares Maß für eine (knapp) unter dem Durchschnitt liegende und daher als bescheiden anzusehende Lebensführung herangezogen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 544/92
Entscheidungstext OGH 25.11.1992 3 Ob 544/92
- 1 Ob 191/01x
Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
Vgl aber; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht für Unterhaltsvorschüsse, die der Höhe nach gemäß § 6 Abs 1 UVG begrenzt sind. (T1); Veröff:SZ 74/138
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051712
Dokumentnummer
JJR_19921125_OGH0002_0030OB00544_9200000_002