Rechtssatz RS0051713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051713
Entscheidungsdatum
26.01.1994
Rechtssatz
Aus der Verringerung des Urlaubsanspruches auf das gesetzliche Ausmaß kann eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung nicht abgeleitet werden, weil Arbeitnehmer, die keiner besonderen Belastung ausgesetzt sind, typischerweise weder einen höheren Urlaubsanspruch haben noch auch zur Erholung benötigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051713
Dokumentnummer
JJR_19940126_OGH0002_009OBA00297_9300000_001