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Rechtssatz RS0051744

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051744

Geschäftszahl

4Ob37/91

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Norm

ARG VO Anl PktI Z2 litc sublitaa

Rechtssatz

Da der Verordnungsgeber das Bedürfnis des Publikums, während der Besuchszeiten von Krankenanstalten auch an Sonntagen und Feiertagen Blumen kaufen zu können, nach den in der Verordnungsermächtigung des Paragraph 12, Absatz eins, ARG aufgezählten Kriterien als wichtig genug anerkannt hat, um für diesen Zweck die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe und Feiertagsruhe zu erlauben, kann einer zweckorientierten Auslegung dieser Ausnahmevorschrift nicht mit dem Argument begegnet werden, der Regelungszweck des ARG gebiete eine einschränkende Auslegung der Ausnahmebestimmungen unter steter Rückbesinnung auf die besonders gewichtigen sozialpolitischen und gesundheitlichen Aspekte der Wochenendruhe und Freizeitruhe, welchem im Zweifel der Vorzug vor den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu geben wäre.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 37/91
    Veröff: ÖBl 1991,70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051744

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00037_9100000_001