Rechtssatz RS0051744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051744
Entscheidungsdatum
12.03.1991
Norm
ARG VO Anl PktI Z2 litc sublitaa
Rechtssatz
Da der Verordnungsgeber das Bedürfnis des Publikums, während der Besuchszeiten von Krankenanstalten auch an Sonntagen und Feiertagen Blumen kaufen zu können, nach den in der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs 1 ARG aufgezählten Kriterien als wichtig genug anerkannt hat, um für diesen Zweck die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe und Feiertagsruhe zu erlauben, kann einer zweckorientierten Auslegung dieser Ausnahmevorschrift nicht mit dem Argument begegnet werden, der Regelungszweck des ARG gebiete eine einschränkende Auslegung der Ausnahmebestimmungen unter steter Rückbesinnung auf die besonders gewichtigen sozialpolitischen und gesundheitlichen Aspekte der Wochenendruhe und Freizeitruhe, welchem im Zweifel der Vorzug vor den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu geben wäre.Da der Verordnungsgeber das Bedürfnis des Publikums, während der Besuchszeiten von Krankenanstalten auch an Sonntagen und Feiertagen Blumen kaufen zu können, nach den in der Verordnungsermächtigung des Paragraph 12, Absatz eins, ARG aufgezählten Kriterien als wichtig genug anerkannt hat, um für diesen Zweck die Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe und Feiertagsruhe zu erlauben, kann einer zweckorientierten Auslegung dieser Ausnahmevorschrift nicht mit dem Argument begegnet werden, der Regelungszweck des ARG gebiete eine einschränkende Auslegung der Ausnahmebestimmungen unter steter Rückbesinnung auf die besonders gewichtigen sozialpolitischen und gesundheitlichen Aspekte der Wochenendruhe und Freizeitruhe, welchem im Zweifel der Vorzug vor den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu geben wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051744
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00037_9100000_001