Rechtssatz RS0051747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051747
Entscheidungsdatum
30.10.2019
Norm
AZG §10
DO.A §59 Abs4
DO.A §59 Abs5
Rechtssatz
Die Funktionszulage im Sinne de § 59 DO.A weist den Charakter eines die gesamte Dienstleistung umfassenden Überstundenpauschales auf. Der Durchrechnungszeitraum für die Frage, inwieweit die über das Pauschale hinausgehenden Mehrleistungen durch diese Zulage abgedeckt sind, ist mangels anderer Vereinbarung oder Anordnung in der Regel das Kalenderjahr.Die Funktionszulage im Sinne de Paragraph 59, DO.A weist den Charakter eines die gesamte Dienstleistung umfassenden Überstundenpauschales auf. Der Durchrechnungszeitraum für die Frage, inwieweit die über das Pauschale hinausgehenden Mehrleistungen durch diese Zulage abgedeckt sind, ist mangels anderer Vereinbarung oder Anordnung in der Regel das Kalenderjahr.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 98/95
Entscheidungstext OGH 06.06.1995 9 ObA 98/95
- 8 ObA 1211/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 8 ObA 1211/95
Vgl auch; Beisatz: Der Durchrechnungszeitraum für die Frage, inwieweit die über das Pauschale hinausgehenden Mehrleistungen durch diese Zulage abgedeckt sind, ist mangels anderer Vereinbarung oder Anordnung in der Regel das Kalenderjahr. (T1)
- 9 ObA 114/19h
Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 114/19h
Vgl; Beisatz: Hier: Leitungszulage gemäß § 43 DO.B, in der die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden enthalten ist (§ 51 Abs 3 DO.B). (T2)
Schlagworte
Arbeitsleistung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051747
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
JJR_19950606_OGH0002_009OBA00098_9500000_001