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Rechtssatz RS0051761

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051761

Geschäftszahl

4Ob37/91

Entscheidungsdatum

12.03.1991

Norm

ARG VO Anl PktI Z2 litc sublitaa

Rechtssatz

Um dem Zweck, den Besuchern die Möglichkeit zum Blumenkauf zu geben, Genüge zu tun, sind unter "Besuchszeiten" einer Krankenanstalt nicht nur die Besuchszeiten für Parteien der allgemeinen Gebührenklasse, sondern alle Besuchszeiten zu verstehen, die auf einer generellen Regelung der Krankenanstalt beruhen, also auch besondere, für alle Betroffenen geltende Besuchszeiten in einzelnen Abteilungen. Auch eine generelle (erweiterte) Besuchszeit für Parteien der Sonderklasse (welche hier nicht vorliegt) ist eine Besuchszeit.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 37/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 37/91
    Veröff: ÖBl 1991,70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051761

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB00037_9100000_002