Rechtssatz RS0051761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051761
Entscheidungsdatum
12.03.1991
Norm
ARG VO Anl PktI Z2 litc sublitaa
Rechtssatz
Um dem Zweck, den Besuchern die Möglichkeit zum Blumenkauf zu geben, Genüge zu tun, sind unter "Besuchszeiten" einer Krankenanstalt nicht nur die Besuchszeiten für Parteien der allgemeinen Gebührenklasse, sondern alle Besuchszeiten zu verstehen, die auf einer generellen Regelung der Krankenanstalt beruhen, also auch besondere, für alle Betroffenen geltende Besuchszeiten in einzelnen Abteilungen. Auch eine generelle (erweiterte) Besuchszeit für Parteien der Sonderklasse (welche hier nicht vorliegt) ist eine Besuchszeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051761
Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB00037_9100000_002