Rechtssatz RS0051790
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051790
Geschäftszahl
1Ob1167/36; 3Ob544/92
Entscheidungsdatum
25.11.1992
Rechtssatz
Zugunsten der während des Ausgleichsverfahrens auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht fällig werdenden Beträge kann auf das dem Ausgleichsschuldner nicht durch eine Verfügung nach § 3 Abs 2 AO entzogene Vermögen Exekution geführt werden.Zugunsten der während des Ausgleichsverfahrens auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht fällig werdenden Beträge kann auf das dem Ausgleichsschuldner nicht durch eine Verfügung nach Paragraph 3, Absatz 2, AO entzogene Vermögen Exekution geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0051790
Dokumentnummer
JJR_19361211_OGH0002_0010OB01167_3600000_001