Rechtssatz RS0051800
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051800
Entscheidungsdatum
04.05.1994
Norm
AZG §10
DO.A §59 Abs5
DO.B §51 Abs5
DO.C §47 Abs4
Rechtssatz
Ein unter Bezugnahme auf § 47 Abs 4 DO.C gewährtes, an der Zahl der tatsächlich zu leistenden Überstunden orientiertes Überstundenpauschale ist bei Änderung der Zahl der zu leistenden Überstunden widerrufbar.Ein unter Bezugnahme auf Paragraph 47, Absatz 4, DO.C gewährtes, an der Zahl der tatsächlich zu leistenden Überstunden orientiertes Überstundenpauschale ist bei Änderung der Zahl der zu leistenden Überstunden widerrufbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0051800
Dokumentnummer
JJR_19940504_OGH0002_009OBA00028_9400000_001