Rechtssatz RS0051815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051815
Geschäftszahl
2Ob240/50 (2Ob249/50)
Entscheidungsdatum
26.04.1950
Rechtssatz
Der Kridatar kann den Konkurskommissär zur Überwachung des Masseverwalters gemäß § 84 KO auch in Form einer Beschwerde anregen. Eine darüber ergangene Verfügung des Konkurskommissärs ist durch Rekurs anfechtbar. Die Bestimmung des § 32 Abs 2 AO kann nicht herangezogen werden, da das Ausgleichsverfahren einfacher und die Machtbefugnis des Ausgleichsverwalters eingeschränkter ist, als die des Konkursmasseverwalters.Der Kridatar kann den Konkurskommissär zur Überwachung des Masseverwalters gemäß Paragraph 84, KO auch in Form einer Beschwerde anregen. Eine darüber ergangene Verfügung des Konkurskommissärs ist durch Rekurs anfechtbar. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, AO kann nicht herangezogen werden, da das Ausgleichsverfahren einfacher und die Machtbefugnis des Ausgleichsverwalters eingeschränkter ist, als die des Konkursmasseverwalters.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0051815
Dokumentnummer
JJR_19500426_OGH0002_0020OB00240_5000000_001