Rechtssatz RS0051822
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051822
Entscheidungsdatum
11.08.1993
Norm
ASGG §54 Abs2
AZG §10 Abs1
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt52
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt55
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59
Rechtssatz
Es wird festgestellt, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenkollV der Arbeiter und Arbeiterinnen in der chemischen Industrie (RahmenkollV) zur Anwendung gelangt, für an Sonntagen geleistete Überstunden, die nicht unter Pkt 59 RahmenkollV fallen, neben dem Zuschlag von einhundert Prozent auf die Grundvergütung gemäß Pkt 53 RahmenkollV ein Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent auf die Grundvergütung gemäß den Pkt 52 und 55 RahmenkollV gebührt. Das Mehrbegehren auf Feststellung, für derartige Überstunden gebühren neben dem Normallohn ein Zuschlag von fünfzig Prozent gemäß § 10 Abs 1 AZG, wird abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenkollV zur Anwendung gelangt, für Sonntagsüberstunden, die über die tägliche vereinbarte bzw übliche Arbeitszeit an Werktagen hinausgehen, neben dem Zuschlag für Sonntagsarbeiten gemäß § Pkt 53 RahmenkollV ein Zuschlag von zweihundert Prozent auf die Grundvergütung gemäß Pkt 59 RahmenkollV gebührt, wird abgewiesen.Es wird festgestellt, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenkollV der Arbeiter und Arbeiterinnen in der chemischen Industrie (RahmenkollV) zur Anwendung gelangt, für an Sonntagen geleistete Überstunden, die nicht unter Pkt 59 RahmenkollV fallen, neben dem Zuschlag von einhundert Prozent auf die Grundvergütung gemäß Pkt 53 RahmenkollV ein Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent auf die Grundvergütung gemäß den Pkt 52 und 55 RahmenkollV gebührt. Das Mehrbegehren auf Feststellung, für derartige Überstunden gebühren neben dem Normallohn ein Zuschlag von fünfzig Prozent gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AZG, wird abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenkollV zur Anwendung gelangt, für Sonntagsüberstunden, die über die tägliche vereinbarte bzw übliche Arbeitszeit an Werktagen hinausgehen, neben dem Zuschlag für Sonntagsarbeiten gemäß Paragraph Pkt 53 RahmenkollV ein Zuschlag von zweihundert Prozent auf die Grundvergütung gemäß Pkt 59 RahmenkollV gebührt, wird abgewiesen.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051822
Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00605_9300000_001