Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0051822×

Rechtssatz RS0051822

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051822

Geschäftszahl

9ObA605/93

Entscheidungsdatum

11.08.1993

Norm

ASGG §54 Abs2
AZG §10 Abs1
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt52
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt53
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt55
KollV (RahmenkollV) für Arbeiter der chemischen Industrie Pkt59

Rechtssatz

Es wird festgestellt, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenkollV der Arbeiter und Arbeiterinnen in der chemischen Industrie (RahmenkollV) zur Anwendung gelangt, für an Sonntagen geleistete Überstunden, die nicht unter Pkt 59 RahmenkollV fallen, neben dem Zuschlag von einhundert Prozent auf die Grundvergütung gemäß Pkt 53 RahmenkollV ein Überstundenzuschlag von fünfzig Prozent auf die Grundvergütung gemäß den Pkt 52 und 55 RahmenkollV gebührt. Das Mehrbegehren auf Feststellung, für derartige Überstunden gebühren neben dem Normallohn ein Zuschlag von fünfzig Prozent gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AZG, wird abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung, daß den Dienstnehmern, auf die der RahmenkollV zur Anwendung gelangt, für Sonntagsüberstunden, die über die tägliche vereinbarte bzw übliche Arbeitszeit an Werktagen hinausgehen, neben dem Zuschlag für Sonntagsarbeiten gemäß Paragraph Pkt 53 RahmenkollV ein Zuschlag von zweihundert Prozent auf die Grundvergütung gemäß Pkt 59 RahmenkollV gebührt, wird abgewiesen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 605/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 605/93
    Veröff: DRdA 1994,244 (Schwarz)

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051822

Dokumentnummer

JJR_19930811_OGH0002_009OBA00605_9300000_001