Rechtssatz RS0051853
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051853
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Auch wenn er belanglos ist, ob bestimmte Auswirkungen der Kündigung auf die soziale Interessenssphäre des betroffenen Arbeitnehmers für den Arbeitgeber vorhersehbar sind, muß es für beide Teile absehbar sein, ob im konkreten Fall eine wesentliche Interessenbeeinträchtigung vorliegen wird oder nicht; dem ArbVG ist nicht zu unterstellen, daß jeder Kündigungsfall ein Kündigungsschutzverfahren auslöst; es soll vielmehr vor allem bewirkt werden, daß sozial ungerechtfertigte Kündigungen unterbleiben.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 67/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 67/90
Veröff: SZ 63/68 = WBl 1990,273 = ecolex 1990,568
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051853
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00067_9000000_003