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Rechtssatz RS0051859

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051859

Geschäftszahl

4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84)

Entscheidungsdatum

05.06.1984

Norm

AZG §10 Abs2
DB der ÖNB §47 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 47, Absatz 3, DB weicht von der Norm des Paragraph 10, Absatz 2, AZG insofern ab, als nicht der "Normallohn", sondern "der Bezug" der Berechnung des Überstundenentgelts zu Grunde gelegt werden soll. Eine Schlechterstellung der Dienstnehmer gegenüber der im AZG vorgeschriebenen Berechnungsart wäre nur im Wege eines KollV zulässig. Das die Dienstbestimmungen von Generalrat beschlossen werden, sind sie - mögen sie nun eine generelle Norm oder ein Vertragsschablone sein - jedenfalls kein KollV. Eine in Dienstbestimmungen vorgenommene Schlechterstellung wäre daher rechtsunwirksam. Hingegen wäre eine auf den Inhalt der Dienstverträge einwirkende Besserstellung unabhängig vom Rechtsquellencharakter der Dienstbestimmungen zulässig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 57/84
    Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84
    Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357

Schlagworte

SW: Arbeitsbestimmungen, Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051859

Dokumentnummer

JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_004