Rechtssatz RS0051883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051883
Geschäftszahl
2Ob790/37; 5Ob242/71; 8Ob234/02y
Entscheidungsdatum
28.11.2002
Rechtssatz
Ein Sicherstellungsauftrag ist in das Ermessen des Ausgleichskommissärs gestellt und setzt Bescheinigung der Forderung nicht voraus.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 790/37
Entscheidungstext OGH 22.09.1937 2 Ob 790/37
Veröff: SZ 19/252
- 5 Ob 242/71
Entscheidungstext OGH 06.10.1971 5 Ob 242/71
- 8 Ob 234/02y
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 Ob 234/02y
Vgl aber; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherstellung nach § 46 Abs 4 AO sind nur dann anzunehmen, wenn auf Grund der vorliegenden Erhebungsergebnisse das Bestehen des Anspruches als wahrscheinlich anzunehmen ist, was zwar keine detaillierte umfassende Bescheinigung, aber doch voraussetzt, dass bestimmte strittige Grundlagen für den Anspruch als bescheinigt anzunehmen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0051883
Dokumentnummer
JJR_19370922_OGH0002_0020OB00790_3700000_001