Rechtssatz RS0051894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051894
Geschäftszahl
4Ob57/84 (4Ob58/84, 4Ob59/84)
Entscheidungsdatum
05.06.1984
Norm
AZG §10 Abs2
DB der ÖNB §47
Rechtssatz
Die Dienstbestimmungen enthalten jedenfalls keine Bestimmung, der entnommen werden könnte, daß der in § 47 Abs 1 Dienstbestimmungen festgelegte Begriff des "Bezuges" in einem über die Begriff des "Normallohnes" (§ 10 Abs 2 AZG) hinausreichenden Sinn auszulegen wäre. Unter dem "Bezug" im Sinne des § 47 Abs 3 Dienstbestimmungen ist über den "Normallohn" hinaus kein Entgelt im weiten Sinn zu verstehen.Die Dienstbestimmungen enthalten jedenfalls keine Bestimmung, der entnommen werden könnte, daß der in Paragraph 47, Absatz eins, Dienstbestimmungen festgelegte Begriff des "Bezuges" in einem über die Begriff des "Normallohnes" (Paragraph 10, Absatz 2, AZG) hinausreichenden Sinn auszulegen wäre. Unter dem "Bezug" im Sinne des Paragraph 47, Absatz 3, Dienstbestimmungen ist über den "Normallohn" hinaus kein Entgelt im weiten Sinn zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 57/84
Entscheidungstext OGH 05.06.1984 4 Ob 57/84
Veröff: RdW 1984,284 = ZAS 1985,179 (Kohlmaier) = Arb 10357
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0051894
Dokumentnummer
JJR_19840605_OGH0002_0040OB00057_8400000_008