Rechtssatz RS0051912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051912
Entscheidungsdatum
19.06.1991
Rechtssatz
Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, so ist die Sozialwidrigkeit der Kündigung auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen hat; damit wird nicht ein hypothetischer Sozialvergleich mit anderen, allenfalls zu kündigenden Arbeitnehmern (vgl § 105 Abs 3 vorletzter Satz ArbVG) in die Betrachtung einbezogen.Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers, so ist die Sozialwidrigkeit der Kündigung auszuschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Betriebsrat der beabsichtigten Kündigung nicht widersprochen hat; damit wird nicht ein hypothetischer Sozialvergleich mit anderen, allenfalls zu kündigenden Arbeitnehmern vergleiche Paragraph 105, Absatz 3, vorletzter Satz ArbVG) in die Betrachtung einbezogen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051912
Dokumentnummer
JJR_19910619_OGH0002_009OBA00120_9100000_005