Rechtssatz RS0051915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051915
Entscheidungsdatum
10.09.1985
Norm
ARG allg
BZG allg
SonntagsruheG allg
GewO 1973 §376 Z47 Abs3
LSchlG allg
Rechtssatz
Die (hier mißachteten) Vorschriften über die Einhaltung der Sonntagsruhe und Feiertagsruhe (RGBl 1985/21) sind nach Inhalt und Zweck an den Gewerbeinhaber (Arbeitgeber) bzw an den gewerberechtlichen verantwortlichen Geschäftsführer, nicht aber an den einzelnen Arbeitnehmer adressiert (nunmehr expressis verbis in § 27 ARG und § 4 SonntagsbetriebszeitG und FeiertagsbetriebszeitG). Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe sind - ebenso wie die über den Ladenschluß an anderen Tagen neben ihrer Funktion als Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz schwergewichtig aus dem Gesichtspunkt des Interessenschutzes für das gewerbliche Hilfspersonal (die Handelsangestellten) zu sehen. Eine Bestrafung (nach § 376 Z 47 Abs 3 GewO) der Beschäftigungen, zu deren Schutz diese Bestimmungen dienen, kommt daher nicht in Frage.Die (hier mißachteten) Vorschriften über die Einhaltung der Sonntagsruhe und Feiertagsruhe (RGBl 1985/21) sind nach Inhalt und Zweck an den Gewerbeinhaber (Arbeitgeber) bzw an den gewerberechtlichen verantwortlichen Geschäftsführer, nicht aber an den einzelnen Arbeitnehmer adressiert (nunmehr expressis verbis in Paragraph 27, ARG und Paragraph 4, SonntagsbetriebszeitG und FeiertagsbetriebszeitG). Die Bestimmungen über die Sonntagsruhe und Feiertagsruhe sind - ebenso wie die über den Ladenschluß an anderen Tagen neben ihrer Funktion als Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz schwergewichtig aus dem Gesichtspunkt des Interessenschutzes für das gewerbliche Hilfspersonal (die Handelsangestellten) zu sehen. Eine Bestrafung (nach Paragraph 376, Ziffer 47, Absatz 3, GewO) der Beschäftigungen, zu deren Schutz diese Bestimmungen dienen, kommt daher nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 11 Os 76/85
Entscheidungstext OGH 10.09.1985 11 Os 76/85
Veröff: JBl 1986,328 (dort irrig 10 Os 76/85) = RZ 1986/39 S 118 = SSt 56/67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051915
Dokumentnummer
JJR_19850910_OGH0002_0110OS00076_8500000_001