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Rechtssatz RS0051978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051978

Geschäftszahl

4Ob113/85

Entscheidungsdatum

01.10.1985

Rechtssatz

Selbst wenn der Arbeitgeber durch die eingehaltene Vorgangsweise der Bestimmung des Paragraph 26, AZG nicht Genüge getan hätte, kann sich der Arbeitnehmer, der selbst regelmäßig die detaillierten Aufzeichnungen über seine Arbeitsstunden verfaßte, die der Arbeitgeber dann prüfte und akzeptierte und dem so das Ausmaß der erbrachten Arbeitsleistungen immer wieder deutlich vor Augen geführt wurde, nicht darauf berufen, er wäre durch eine (allfällige) Verletzung der Arbeitgeberpflicht des Paragraph 26, Absatz eins, AZG an der Geltendmachung von Überstunden innerhalb der kollektivvertraglich normierten Fallfrist gehindert worden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 113/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 4 Ob 113/85
    Veröff: RdW 1985,380

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0051978

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00113_8500000_003