Rechtssatz RS0051988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051988
Entscheidungsdatum
30.11.1988
Rechtssatz
§ 26 AZG legt eine bestimmten Form für die Aufzeichnung von Überstunden nicht fest; durch die Aufzeichnung in einem Kalender wird der Vorschrift durchaus Rechnung getragen, soweit die Übersichtlichkeit gewahrt ist.Paragraph 26, AZG legt eine bestimmten Form für die Aufzeichnung von Überstunden nicht fest; durch die Aufzeichnung in einem Kalender wird der Vorschrift durchaus Rechnung getragen, soweit die Übersichtlichkeit gewahrt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051988
Dokumentnummer
JJR_19881130_OGH0002_009OBA00278_8800000_002