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Rechtssatz RS0052020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052020

Geschäftszahl

3Ob93/83; 1Ob687/85; 6Ob280/00w

Entscheidungsdatum

14.12.2000

Rechtssatz

Ein Pfandrecht, das in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden ist, erlischt durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AO nicht endgültig, sondern nur bedingt. Das Erlöschen wird erst dann unbedingt (und das Absonderungsrecht vernichtet), wenn feststeht, daß ein Wiederaufleben nicht mehr in Frage kommt, weil der Ausgleich rechtskräftig bestätigt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 93/83
  • 1 Ob 687/85
    Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 687/85
    nur: Ein Pfandrecht, das in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden ist, erlischt durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 12 Abs 1 AO nicht endgültig, sondern nur bedingt. (T1) Veröff: SZ 59/35
  • 6 Ob 280/00w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: § 12 Abs 1 KO. (T2); Beisatz: Ein Wiederaufleben kommt nur bei einer Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO (oder einer Bestätigung des Ausgleichs) in Frage. (T3); Veröff: SZ 73/197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052020

Dokumentnummer

JJR_19830810_OGH0002_0030OB00093_8300000_001