Rechtssatz RS0052020
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052020
Geschäftszahl
3Ob93/83; 1Ob687/85; 6Ob280/00w
Entscheidungsdatum
14.12.2000
Rechtssatz
Ein Pfandrecht, das in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden ist, erlischt durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 12 Abs 1 AO nicht endgültig, sondern nur bedingt. Das Erlöschen wird erst dann unbedingt (und das Absonderungsrecht vernichtet), wenn feststeht, daß ein Wiederaufleben nicht mehr in Frage kommt, weil der Ausgleich rechtskräftig bestätigt wurde.Ein Pfandrecht, das in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden ist, erlischt durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AO nicht endgültig, sondern nur bedingt. Das Erlöschen wird erst dann unbedingt (und das Absonderungsrecht vernichtet), wenn feststeht, daß ein Wiederaufleben nicht mehr in Frage kommt, weil der Ausgleich rechtskräftig bestätigt wurde.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 93/83
Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 93/83
- 1 Ob 687/85
Entscheidungstext OGH 19.02.1986 1 Ob 687/85
nur: Ein Pfandrecht, das in den letzten sechzig Tagen vor der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens durch Exekution zur Befriedigung oder zur Sicherstellung neu erworben worden ist, erlischt durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gemäß § 12 Abs 1 AO nicht endgültig, sondern nur bedingt. (T1) Veröff: SZ 59/35
- 6 Ob 280/00w
Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 280/00w
Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: § 12 Abs 1 KO. (T2); Beisatz: Ein Wiederaufleben kommt nur bei einer Aufhebung des Konkurses nach § 166 KO (oder einer Bestätigung des Ausgleichs) in Frage. (T3); Veröff: SZ 73/197
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052020
Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0030OB00093_8300000_001