Rechtssatz RS0052039
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052039
Entscheidungsdatum
10.12.1990
Rechtssatz
Nach der durch das IRÄG 1982, BGBl Nr 370, geschaffenen Rechtslage ist zu beachten, daß § 69 KO nF, demzufolge der Schuldner bei Vorliegen der Konkursvoraussetzungen zur Antragstellung binnen sechzig Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet ist, einen zeitlichen Spielraum eröffnet, den der Gemeinschuldner dazu benützen kann, die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig zu betreiben und in diesem Zusammenhang ein Vorverfahren gemäß den §§ 79 ff AO zu beantragen. Aus diesem Grund ist es dem Schuldner gestattet, während der sechzigtägigen Frist alle zur Erhaltung und Fortführung des Unternehmens notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit dies mit dem Zweck der Vorbereitungsfrist vereinbar ist.Nach der durch das IRÄG 1982, Bundesgesetzblatt Nr 370, geschaffenen Rechtslage ist zu beachten, daß Paragraph 69, KO nF, demzufolge der Schuldner bei Vorliegen der Konkursvoraussetzungen zur Antragstellung binnen sechzig Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verpflichtet ist, einen zeitlichen Spielraum eröffnet, den der Gemeinschuldner dazu benützen kann, die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens sorgfältig zu betreiben und in diesem Zusammenhang ein Vorverfahren gemäß den Paragraphen 79, ff AO zu beantragen. Aus diesem Grund ist es dem Schuldner gestattet, während der sechzigtägigen Frist alle zur Erhaltung und Fortführung des Unternehmens notwendigen Rechtsgeschäfte abzuschließen, soweit dies mit dem Zweck der Vorbereitungsfrist vereinbar ist.
Entscheidungstexte
- 12 Os 124/89
Entscheidungstext OGH 23.11.1989 12 Os 124/89
- 15 Os 120/90
Entscheidungstext OGH 10.12.1990 15 Os 120/90
Vgl auch; Veröff: EvBl 1991/81 S 353 = JBl 1991,807
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052039
Dokumentnummer
JJR_19891123_OGH0002_0120OS00124_8900000_002