Rechtssatz RS0052041
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052041
Geschäftszahl
4Ob181/82 (4Ob182/82)
Entscheidungsdatum
11.01.1983
Rechtssatz
Das Prozeßgericht ist an die Entscheidung des Einigungsamtes für die Unwirksamkeit einer Kündigung, die gemäß § 105 Abs 6 ArbVG endgültig ist, unabhängig von der allfälligen Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gebunden.Das Prozeßgericht ist an die Entscheidung des Einigungsamtes für die Unwirksamkeit einer Kündigung, die gemäß Paragraph 105, Absatz 6, ArbVG endgültig ist, unabhängig von der allfälligen Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde oder Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gebunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052041
Dokumentnummer
JJR_19830111_OGH0002_0040OB00181_8200000_002