Rechtssatz RS0052077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0052077
Geschäftszahl
Ds6/88; 3Ob501/96
Entscheidungsdatum
10.09.1996
Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1
RDG §138
RDG §140 Abs3
Rechtssatz
Die inhaltliche Gestaltung des Protokolls über die mündliche Berufungsverhandlung vor dem OGH als Disziplinargericht für Richter und dessen prozeßordnungsgemäßes Zustandekommen sind richterliche Tätigkeiten. Das gilt umso mehr für den Umstand, auf welche Weise sich die Mitglieder des erkennenden Disziplinarsenates Kenntnis von Vorjudikatur, insbesondere auch von den Berichten der Europäischen Kommission für Menschenrechte, verschaffen, die für ihre Entscheidungsfindung von Bedeutung sein kann. Auskünfte über ausschließliche richterliche Tätigkeiten unterliegen aber nicht den Bestimmungen des AuskunftspflichtG. Ein auf eine Auskunft über ausschließlich richterliche Tätigkeiten abzielender Antrag (des Disziplinarbeschuldigten) ist mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
- Ds 6/88
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 Ds 6/88
- 3 Ob 501/96
Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 501/96
nur: Auskünfte über ausschließliche richterliche Tätigkeiten unterliegen aber nicht den Bestimmungen des AuskunftspflichtG. Ein auf eine Auskunft über ausschließlich richterliche Tätigkeiten abzielender Antrag (des Disziplinarbeschuldigten) ist mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052077
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0000DS00006_8800000_001