Rechtssatz RS0052086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052086
Geschäftszahl
2Ob485/54; 1Ob972/54
Entscheidungsdatum
09.02.1955
Rechtssatz
Ohne besondere Vollmacht ist der Sachwalter nicht berechtigt, Angebote von Forderungsabtretungen durch den Ausgleichsschuldner oder durch sich selbst für den Ausgleichsschuldner namens der Ausgleichs - oder sonstigen Gläubiger anzunehmen. Der Gläubiger ist nicht gehindert, gegen den Ausgleichsschuldner Exekution zu führen, wenn dieser mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug kommt. Ein Hindernis stellt der Verzicht der Ausgleichsgläubiger auf das ihnen gemäß § 53 Abs 4 AO zustehende Recht des Terminverlustes und des Wiederauflebens ihrer Forderungen für die Dauer der Tätigkeit der Sachwalter nicht dar.Ohne besondere Vollmacht ist der Sachwalter nicht berechtigt, Angebote von Forderungsabtretungen durch den Ausgleichsschuldner oder durch sich selbst für den Ausgleichsschuldner namens der Ausgleichs - oder sonstigen Gläubiger anzunehmen. Der Gläubiger ist nicht gehindert, gegen den Ausgleichsschuldner Exekution zu führen, wenn dieser mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug kommt. Ein Hindernis stellt der Verzicht der Ausgleichsgläubiger auf das ihnen gemäß Paragraph 53, Absatz 4, AO zustehende Recht des Terminverlustes und des Wiederauflebens ihrer Forderungen für die Dauer der Tätigkeit der Sachwalter nicht dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0052086
Dokumentnummer
JJR_19540929_OGH0002_0020OB00485_5400000_001