Rechtssatz RS0052101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052101
Entscheidungsdatum
16.09.1992
Rechtssatz
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht beenden und verschweigt er bewußt die Nichtverlängerung der Beschäftigungsbewilligung unter Aufforderung des Arbeitnehmer weiterzuarbeiten, ist er verpflichtet auch eine Berufung gegen den die Verlängerung abweisenden Bescheid zu erheben um die Wirkung des § 7 Abs 7 AuslBG herbeizuführen (§ 48 ASGG).Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht beenden und verschweigt er bewußt die Nichtverlängerung der Beschäftigungsbewilligung unter Aufforderung des Arbeitnehmer weiterzuarbeiten, ist er verpflichtet auch eine Berufung gegen den die Verlängerung abweisenden Bescheid zu erheben um die Wirkung des Paragraph 7, Absatz 7, AuslBG herbeizuführen (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052101
Dokumentnummer
JJR_19920916_OGH0002_009OBA00204_9200000_001