Rechtssatz RS0052109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052109
Entscheidungsdatum
24.05.1989
Rechtssatz
Da der Arbeitgeber allein für die Beschäftigungsbewilligung zu sorgen hat, ist es für den Schadenseintritt auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten und damit für die Unmöglichkeit der Erfüllung dieser vorvertraglich übernommenen Nebenpflicht beweispflichtig. (§ 48 ASGG)Da der Arbeitgeber allein für die Beschäftigungsbewilligung zu sorgen hat, ist es für den Schadenseintritt auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten und damit für die Unmöglichkeit der Erfüllung dieser vorvertraglich übernommenen Nebenpflicht beweispflichtig. (Paragraph 48, ASGG)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0052109
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00095_8900000_002