Rechtssatz RS0052134
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052134
Entscheidungsdatum
08.04.1991
Rechtssatz
Es hieße die den AHR zugrunde liegende Systematik völlig verkennen, wollte man in offiziosen Strafsachen die Bemessungsgrundlage für Honoraransprüche des Rechtsanwaltes nach der Höhe der im Verfahren möglicherweise geltend gemachten privatrechtlichen Ansprüche ermitteln. Die AHR unterscheiden unmißverständlich zwischen Leistungen, die ein Anwalt als Verteidiger in einem offiziosen Strafverfahren erbringt, und solchen, die in anderen zivilrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten erbracht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052134
Dokumentnummer
JJR_19910408_OGH0002_000BKD00109_8700000_001