Rechtssatz RS0052147
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052147
Entscheidungsdatum
29.04.1982
Norm
AußenhandelsförderungsbeitragsG §2 Abs1
FinStrG §35
Rechtssatz
Die vor dem 01.01.1982 in Geltung gestandene Fassung des § 2 Abs 1 AußenhandelsförderungsbeitragsG (vor BGBl 1981/484) beruhte auf der in der legistischen Entwicklung klar verfolgbaren Annahme eines Handelsverkehrs mit dem Zollausland bzw machte die Außenhandelsförderungsbeitragspflicht von einem solchen Handelsverkehr abhängig, den es mit Rauschgift nicht gibt. Die Einhebung des Beitrags bei der Einfuhr von Suchtgiften war daher bis 31.12.1981 gesetzwidrig.Die vor dem 01.01.1982 in Geltung gestandene Fassung des Paragraph 2, Absatz eins, AußenhandelsförderungsbeitragsG (vor BGBl 1981/484) beruhte auf der in der legistischen Entwicklung klar verfolgbaren Annahme eines Handelsverkehrs mit dem Zollausland bzw machte die Außenhandelsförderungsbeitragspflicht von einem solchen Handelsverkehr abhängig, den es mit Rauschgift nicht gibt. Die Einhebung des Beitrags bei der Einfuhr von Suchtgiften war daher bis 31.12.1981 gesetzwidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0052147
Dokumentnummer
JJR_19820429_OGH0002_0130OS00140_8100000_001