Rechtssatz RS0052148
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052148
Entscheidungsdatum
28.04.2008
Rechtssatz
Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß § 53 Abs 1 AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 28/91
Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91
Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger, 195)
- 8 Ob 53/08i
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
Vgl; Beisatz: Die im Zwangsausgleich festgelegten Zahlungsfristen können nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses zu laufen beginnen. Vorher kann es nicht zum Verzug des Schuldners kommen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052148
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19910918_OGH0002_0030OB00028_9100000_002