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Rechtssatz RS0052148

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052148

Geschäftszahl

3Ob28/91; 8Ob53/08i

Entscheidungsdatum

28.04.2008

Rechtssatz

Die im Ausgleich festgelegten Zahlungsfristen beginnen nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Bestätigung des Ausgleichs zu laufen, weil gemäß Paragraph 53, Absatz eins, AO erst dann die Rechtswirkungen des Ausgleichs eintreten. Ebensowenig wie vorher die gewährte Stundung und der gewährte Nachlass wirksam werden, kann der Schuldner verpflichtet sein, vorher Zahlungen zu leisten, obwohl noch nicht feststeht, ob es zur Stundung und zum Nachlass eines Teils der Forderung kommen wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 3 Ob 28/91
    Veröff: EvBl 1991/205 S 855 = JBl 1992,193 (Buchegger, 195)
  • 8 Ob 53/08i
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
    Vgl; Beisatz: Die im Zwangsausgleich festgelegten Zahlungsfristen können nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses zu laufen beginnen. Vorher kann es nicht zum Verzug des Schuldners kommen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052148

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0030OB00028_9100000_002