Rechtssatz RS0052161
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052161
Entscheidungsdatum
14.06.1978
Norm
BauarbeitenV §19
BauarbeitenV §23
BauarbeitenV §28
Rechtssatz
§ 23 der Verordnung verlangt für Leitergerüste nur die Verwendung von Gerüstleitern. Weder aus § 28 noch aus § 19 der Verordnung kann zwingend gefolgert werden, daß Leitergerüste aus Metall oder Stahl von der Einordnung unter die im § 23 der Verordnung angeführten Leitergerüste ausgeschlossen seien.Paragraph 23, der Verordnung verlangt für Leitergerüste nur die Verwendung von Gerüstleitern. Weder aus Paragraph 28, noch aus Paragraph 19, der Verordnung kann zwingend gefolgert werden, daß Leitergerüste aus Metall oder Stahl von der Einordnung unter die im Paragraph 23, der Verordnung angeführten Leitergerüste ausgeschlossen seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0052161
Dokumentnummer
JJR_19780614_OGH0002_0080OB00510_7800000_004